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Studieren ohne Abitur in Mecklenburg-Vorpommern
Wer eine Meisterprüfung oder eine gleichgestellte Fortbildungs- oder Fachschulprüfung hat, erfüllt nach dem Landeshochschulgesetz die Studienqualifikation. Wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und in der Regel drei Jahre fachlich passende Berufstätigkeit nachweist, kann über eine Zugangsprüfung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erwerben. In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung kann ein Probestudium die Prüfung ersetzen.
Mit Meistertitel oder Fortbildung
Zugang: Studienqualifikation für Hochschulen im Land. Nach der Qualifikationsverordnung gilt die Meisterprüfung als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, also ohne Fachbindung..
- Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung erwerben die Studienqualifikation durch die Meisterprüfung.
- Dasselbe gilt für gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfungen und für Fachschulprüfungen.
- Nach der Qualifikationsverordnung zählen Fortbildungsprüfungen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung nur, wenn die Lehrgänge insgesamt mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
- Das Ministerium kann per Rechtsverordnung festlegen, welche weiteren Abschlüsse und Fortbildungen als gleichwertig gelten.
Das Landeshochschulgesetz nennt Fachwirt, Techniker oder Betriebswirt nicht namentlich, sondern spricht von gleichgestellten Fortbildungs- und Fachschulprüfungen. Die Qualifikationsverordnung nennt Fortbildungsprüfungen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung mit mindestens 400 Unterrichtsstunden sowie Fachschulabschlüsse. Ob dein Abschluss anerkannt wird, bestätigt die Hochschule vor der Bewerbung, im Zweifel entscheidet das Ministerium.
Mit Berufsausbildung und Berufserfahrung
Hochschulzugangsprüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil, die jede Hochschule per Satzung selbst regelt. Bestehen führt zu einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung, aber nicht zu einem garantierten Studienplatz. Alternativ kann in Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung ein Probestudium von einem bis zwei Jahren die Prüfung ersetzen; davor findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt, die Einschreibung ist zunächst befristet.
- Nachgewiesen werden muss eine mindestens zweijährige Berufsausbildung.
- Dazu kommt in der Regel eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit, die fachlich zum gewählten Studiengang passt.
- Wer ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhält, braucht nur zwei Jahre einschlägige Berufstätigkeit.
- Zeiten der Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen können bis zu einem Jahr auf die Berufstätigkeit angerechnet werden.
- Die Prüfung soll zeigen, ob Motivation, Persönlichkeit sowie allgemeines und fachliches Wissen für das gewählte Studium reichen.
- Das Probestudium setzt dieselben Zugangsvoraussetzungen voraus; die Bestehensbedingungen legt die Hochschule per Satzung fest.
Erweiterungsprüfung
Wer eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung hat und in ein fachlich nicht verwandtes Fach wechseln will, kann dies über eine Erweiterungsprüfung tun. Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte eines Studiums oder eine Zwischenprüfung bestanden wurde. Das Verfahren regeln die Hochschulen per Satzung.
Weiterstudium nach erfolgreichem Studienjahr
Ein erfolgreich absolviertes Studienjahr beruflich Qualifizierter an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes wird für ein Weiterstudium im gleichen oder verwandten Fach im Land als Qualifikation anerkannt.
Künstlerische und sportliche Studiengänge
Für künstlerische Studiengänge kann eine hochschuleigene Eignungsprüfung verlangt werden, zusätzlich zur Hochschulreife oder an deren Stelle. Für Sportstudiengänge können ein Eignungsnachweis und ein sportärztliches Attest verlangt werden.
Beispiel Universität Greifswald
Die Universität Greifswald beschreibt in ihrer Information für Berufstätige (Stand Juli 2024) eine Zugangsprüfung mit zwei schriftlichen Teilen (Grundlagen des Faches, aktuelles Thema aus dem öffentlichen Leben) und einer mündlichen Prüfung. Über die Zulassung entscheidet ein Prüfungsausschuss. Andere Hochschulen im Land können abweichende Satzungen haben.
Fristen und Gebühren
Aktuelle Fristen und Gebühren nennen die Hochschulen auf ihren Seiten. Siehe offizielle Seite: Studieren mit Meerwert: Studienportal der Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern.
Zuständige Stelle
Die Zugangsprüfung und das Probestudium werden von der jeweiligen Hochschule durchgeführt; der Antrag geht an die Hochschule, an der studiert werden soll. Dort entscheidet ein Prüfungsausschuss bzw. die Hochschule nach ihrer Satzung. Bei Zweifeln, ob ein Abschluss nach der Qualifikationsverordnung anerkannt wird, entscheidet nach dieser Verordnung das Ministerium.
Quellen
- Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern: Neufassung vom 25.08.2026 (GVOBl. M-V Nr. 27)
- Landtag M-V: Drucksache 8/6163, Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
- Qualifikationsverordnung M-V (QualVO M-V) vom 12. Juli 2005
- Universität Greifswald: Informationen über den Zugang von Berufstätigen zum Studium
Zugang geklärt? So geht es weiter
Wer berufsbegleitend studieren will, vergleicht Studienangebote nach Zugang, Kosten, Dauer und Kündigungsfristen. Worauf es ankommt