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Studieren ohne Abitur in Brandenburg
In Brandenburg berechtigen die Meisterprüfung, Fortbildungsabschlüsse nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung mit mindestens 400 Unterrichtsstunden, Fachschulabschlüsse und vergleichbare landesrechtliche Fortbildungen zum Studium. Das Gesetz knüpft sie nicht an ein Fach. Wer eine für das Studium geeignete Berufsausbildung und danach mindestens zwei Jahre Berufserfahrung hat, ist ebenfalls zugangsberechtigt. Ob die Berechtigung allgemein oder fachgebunden ausfällt, stellt die Hochschule im Einzelfall fest.
Mit Meistertitel oder Fortbildung
Zugang: Zugang zu Studiengängen mit erstem berufsqualifizierendem Abschluss, ohne fachliche Einschränkung im Gesetz.
- Anerkannt wird die Meisterprüfung nach der Handwerksordnung oder eine gleichwertige Berechtigung nach der Handwerksordnung.
- Fortbildungsabschlüsse nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung zählen, wenn der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasste.
- Abschlüsse staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen sowie vergleichbare Abschlüsse aus anderen Bundesländern zählen ebenfalls.
- Landesrechtlich geregelte Fortbildungen im Gesundheits-, sozialpflegerischen und pädagogischen Bereich werden anerkannt, wenn sie einer Meister- oder Fortbildungsqualifikation vergleichbar sind.
- Bei weiterbildenden Bachelorstudiengängen ist zusätzlich eine geeignete abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich.
Fachwirte zählen zu den Fortbildungsabschlüssen mit mindestens 400 Unterrichtsstunden, Techniker zu den Fachschulabschlüssen. Das Ministerium nennt Techniker auf seiner Informationsseite beispielhaft. Ob dein Abschluss anerkannt wird, bestätigt die Hochschule vor der Bewerbung.
Mit Berufsausbildung und Berufserfahrung
Die Hochschule stellt auf Antrag fest, ob die Hochschulzugangsberechtigung vorliegt. An der Universität Potsdam geht der Antrag an die Zentrale Studienberatung. Je nach Berufsausbildung ist das Ergebnis eine allgemeine oder fachgebundene Berechtigung, die nur für diese Hochschule gilt.
- Erforderlich sind ein Abschluss der Sekundarstufe I oder ein gleichwertiger Abschluss, eine für das Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung und danach mindestens zwei Jahre Berufserfahrung.
- Eine Mindestdauer der Berufsausbildung ist im Gesetz nicht festgelegt.
- Die Ausbildung muss zum gewählten Studium passen; die Hochschule beurteilt das im Einzelfall.
Hochschulabschluss und Fortsetzung eines Studiums
Ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss berechtigt zum weiteren Studium. Das Gesetz regelt außerdem die Fortsetzung eines bereits in Deutschland begonnenen Studiums nach mindestens zwei Semestern unter bestimmten Bedingungen.
Masterstudium
Für Masterstudiengänge ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss nötig. Weiterbildende Master setzen in der Regel zusätzlich mindestens ein Jahr qualifizierte Berufspraxis voraus; an deren Stelle kann eine Eingangsprüfung treten.
Künstlerische, sport- und sprachwissenschaftliche Studiengänge
Hier kann zusätzlich oder anstelle der schulischen Voraussetzung ein Nachweis künstlerischer oder besonderer Eignung verlangt werden.
Fristen und Gebühren
Aktuelle Fristen und Gebühren nennen die Hochschulen auf ihren Seiten. Siehe offizielle Seite: Offizielle Informationsseite des Wissenschaftsministeriums.
Zuständige Stelle
Die Hochschule, an der das Studium beginnen soll, entscheidet über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung; an der Universität Potsdam bearbeitet die Zentrale Studienberatung den Antrag. Die Feststellung ersetzt nicht die Bewerbung oder Einschreibung für den Studiengang.
Quellen
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Wissenschaftsministerium Brandenburg: Studieren in Brandenburg
- Universität Potsdam: Hochschulzugang ohne Abitur für beruflich Qualifizierte
- Verordnung über die Eröffnung des Hochschulzugangs durch Zugangsprüfung (HZPV)
Zugang geklärt? So geht es weiter
Wer berufsbegleitend studieren will, vergleicht Studienangebote nach Zugang, Kosten, Dauer und Kündigungsfristen. Worauf es ankommt